Mietrecht im Kanton Waadt 2026: Was gilt bei Mietkaution, Untermiete und Nachmietern?
Seit 1. Juli 2026 gelten im Kanton Waadt die erneuerten und allgemeinverbindlichen «Règles et usages locatifs du canton de Vaud» (RULV). Besonders wichtig sind die verbindlichen Regeln zur Mietkaution, zur schriftlichen Zustimmung bei Untermiete und zur vorzeitigen Rückgabe mit Nachmieter. Dieser Ratgeber erklärt die Waadtländer Sonderregeln 2026 und zeigt, wo weiterhin das Schweizer Obligationenrecht die Grundlage bildet.
Autor: Nikita von Niederhäuser, Immobilienexperte UrbanHome 13. Oktober 2026 · Lesezeit: ca. 16 Minuten
Waadt hat eigene,
verbindliche Mietregeln.
Das Mietrecht bleibt in der Schweiz grundsätzlich Bundesrecht und richtet sich insbesondere nach den Bestimmungen des Obligationenrechts. Im Kanton Waadt gelten seit Juli 2026 jedoch zusätzlich die allgemeinverbindlichen «Règles et usages locatifs du canton de Vaud» (RULV), die das Bundesrecht in wichtigen Punkten konkretisieren und ergänzen. Besonders relevant sind die kantonalen Regeln bei Mietkautionen, Untermieten und der vorzeitigen Rückgabe einer Wohnung mit einem Nachmieter. Für Mieter und Vermieter im Kanton Waadt bedeutet das, dass neben dem Schweizer Obligationenrecht auch diese verbindlichen Waadtländer Mietregeln berücksichtigt werden müssen.
RULV gelten automatisch
Die erneuerten RULV gelten seit 1. Juli 2026 von Gesetzes wegen für alle Mietverhältnisse, die in ihren örtlichen und sachlichen Geltungsbereich fallen. [1]
Drei Abweichungen vom zwingenden OR
Der Bundesrat hat ausdrücklich Abweichungen bei Sicherheiten, Untermiete und vorzeitiger Rückgabe genehmigt. [2]
Bundesrecht bleibt die Basis
Das Schweizer Obligationenrecht bleibt die Grundlage. Die RULV konkretisieren und ergänzen es im Kanton Waadt. [2]
Mietkaution im Kanton Waadt: Das gilt seit Juli 2026
Art. 2 RULV konkretisiert die Sicherheit bei Wohnraummieten und enthält mehrere praktische Fristen. [3]
Maximal drei Nettomonatsmieten
Bei Wohnraum darf eine verlangte finanzielle Sicherheit höchstens drei Monats-Nettomieten betragen.
Nachweis innert 30 Tagen
Der Nachweis der Sicherheitsleistung ist innert 30 Tagen nach Vertragsunterzeichnung zu erbringen, spätestens beim Einzug.
Schweizer Bank oder Kautionsorganisation
Die RULV sehen die Hinterlegung bei einem Schweizer Bankinstitut oder über eine Kautionsorganisation vor.
Vermieter hat zehn Tage
Erhält der Vermieter Bargeld als Sicherheit, muss er es innert zehn Tagen auf ein Konto oder Sparheft im Namen des Mieters einzahlen.
Keine einseitige Auszahlung
Ein Bezug aus der Sicherheit erfolgt grundsätzlich nur mit Unterschrift beider Parteien oder aufgrund eines gerichtlichen Entscheids.
Einjahresregel
Ist ein Jahr nach Rückgabe der Räume keine gerichtliche Klage eingereicht, sehen die RULV die Freigabe der Sicherheit vor.
Die Kaution ist eine Sicherheit. Offene Mietzinse können nicht einfach einseitig mit der hinterlegten Garantie verrechnet werden.
Untermiete in Waadt: vorher schriftliche Zustimmung verlangen
Vor Beginn der Untermiete muss der Mieter die schriftliche Zustimmung des Vermieters verlangen und die Bedingungen sowie die nach Art. 262 OR erforderlichen Angaben offenlegen. [3]
Schriftliche Zustimmung + 30-Tage-Antwort
Der Antrag muss vor der Untervermietung gestellt werden. Der Vermieter muss sich innert 30 Tagen ab Empfang äussern.
Antrag vor der Untermiete
Bedingungen offenlegen
Antwortfrist: 30 Tage
Rückkehrabsicht muss glaubhaft sein
Wer die gesamte Wohnung untervermietet, muss glaubhaft machen, dass er in absehbarer Zukunft wieder selbst einziehen will.
Rückkehr in absehbarer Zukunft
keine unkontrollierte Weitervermietung
Hauptmieter bleibt verantwortlich
Regelmässige kommerzielle Kurzzeitvermietung kann im Kanton Waadt zusätzlich als Nutzungsänderung gelten. Bei bisher regulär vermieteten Wohnungen in Mangelgebieten kann eine Vermietung über Plattformen von mehr als 90 Tagen pro Jahr eine Bewilligungspflicht auslösen. [6]
Ein geeigneter Nachmieter kann genügen – aber Waadt verlangt einen Mindestvorlauf.
Wer vor dem ordentlichen Kündigungstermin ausziehen will, muss Art. 264 OR und die verbindlichen RULV beachten. [3]
Rückgabe ankündigen
Der Mieter informiert den Vermieter schriftlich und nennt das gewünschte Rückgabedatum.
Solvent und übernahmebereit
Mindestens ein solventer Kandidat muss bereit sein, den Mietvertrag zum angegebenen Datum zu den gleichen Bedingungen zu übernehmen.
Gründe unverzüglich mitteilen
Hat der Vermieter begründete Einwände, muss er die Gründe ohne Verzug mitteilen.
Mindestens ein Monat Vorlauf
Art. 34 RULV verlangt mindestens einen Monat Vorlauf auf den 15. oder das Monatsende.
Kein Abschlusszwang
Der Vermieter muss mit dem Kandidaten nicht zwingend einen neuen Vertrag abschliessen. Erfüllt der Kandidat die Voraussetzungen, kann der bisherige Mieter dennoch befreit werden.
Zusätzlich wichtig: offizielles Formular zur Anfangsmiete
In Bezirken mit Wohnungsmangel muss bei Abschluss eines neuen Mietvertrags grundsätzlich das offizielle Formular zur Anfangsmiete verwendet werden. [4]
2026 ist nur der Bezirk Aigle nicht als Gebiet mit Wohnungsmangel eingestuft. In allen neun anderen Bezirken bleibt die Pflicht zur offiziellen Mitteilung der Anfangsmiete bei einem Mieterwechsel bestehen.
Checkliste für Mieter im Kanton Waadt
Diese Punkte sollten Sie vor Kaution, Untermiete oder vorzeitigem Auszug dokumentieren.
RULV und Vertragsbasis prüfen
Mietvertrag, allgemeine Bedingungen und aktuelle RULV gemeinsam lesen.
Betrag und Konto kontrollieren
Maximalbetrag, Frist und Form der Sicherheit schriftlich festhalten.
Vorher schriftlich fragen
Untermietzins, Dauer und Daten des Untermieters vollständig zustellen.
Unterlagen vollständig senden
Bonität, Übernahmedatum und Zustimmung zu den bestehenden Vertragsbedingungen dokumentieren.
Beweise aufbewahren
Einschreiben, Empfangsbestätigungen und Kopien aller Unterlagen sichern.
Schlichtungsbehörde nutzen
Bei Konflikten ist die zuständige Waadtländer Schlichtungsstelle die erste Anlaufstelle.
Offizielle Quellen und Rechtsstand
Die Angaben basieren auf den seit 1. Juli 2026 allgemeinverbindlichen RULV sowie aktuellen Informationen von Bund und Kanton Waadt.
13.10.2026
- Kanton Waadt: RULV seit 1. Juli 2026 allgemeinverbindlich
- Bundesamt für Wohnungswesen: Rahmenmietvertrag Waadt und genehmigte Abweichungen
- RULV 2026: offizieller Text mit Art. 2, 21 und 34
- Kanton Waadt: Wohnungsmangel 2026 und offizielles Anfangsmietzinsformular
- Kanton Waadt: Mietrecht und Formulare
- BWO: Kurzzeitvermietung – Praxisbeispiel Kanton Waadt
- Fedlex: Schweizer Obligationenrecht
Dieser Beitrag bietet eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.
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Häufige Fragen zum Mietrecht im Kanton Waadt 2026
Direkte Antworten zu RULV, Mietkaution, Untermiete und Nachmietern.
Die erneuerten RULV wurden allgemeinverbindlich und gelten bis 30. Juni 2032. Drei Bestimmungen dürfen ausdrücklich vom zwingenden Bundesmietrecht abweichen.
Nein. Sie gelten für alle Mietverhältnisse, die in ihren örtlichen und sachlichen Geltungsbereich fallen.
Bei Wohnraum höchstens drei Nettomonatsmieten.
Der Nachweis ist innert 30 Tagen nach Vertragsunterzeichnung zu erbringen, spätestens beim Einzug.
Ja. Art. 2 RULV sieht neben einer Schweizer Bank auch eine Kautionsorganisation vor.
Nach Art. 21 RULV muss er sich innert 30 Tagen nach Empfang des Gesuchs äussern.
Ja, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind und insbesondere die Rückkehrabsicht in absehbarer Zukunft glaubhaft ist.
Der Vermieter kann die Bedingungen verlangen und mindestens 30 Tage Frist setzen; bei Nichtbehebung kann er mit einer weiteren Mindestfrist von 30 Tagen die Beendigung verlangen.
Mindestens ein solventer Kandidat kann genügen, wenn er den Vertrag zum angegebenen Datum zu gleichen Bedingungen übernehmen will.
Nein. Ein Abschluss kann nicht erzwungen werden; ein geeigneter Kandidat kann den bisherigen Mieter trotzdem von seinen Pflichten befreien.
Mindestens ein Monat Vorlauf auf den 15. oder das Monatsende.
In allen Waadtländer Bezirken mit Wohnungsmangel. 2026 ist nur Aigle nicht betroffen.
Fazit: Waadt hat 2026 verbindliche Sonderregeln, die Mieter kennen sollten
Seit 1. Juli 2026 sind die erneuerten RULV im Kanton Waadt allgemeinverbindlich. Besonders relevant sind die Regeln zur Mietkaution, die formellen Anforderungen an die Untermiete und der Mindestvorlauf bei der vorzeitigen Rückgabe.
Für die Kaution bleibt die Dreimonatsgrenze zentral. Bei Untermiete zählt der vorgängige schriftliche Antrag; bei Nachmietern sind ein solventer Kandidat, gleiche Bedingungen und die Waadtländer Monatsfrist entscheidend.
Wer in Lausanne, Nyon, Morges, Vevey, Montreux oder anderen Waadtländer Gemeinden mietet, sollte deshalb OR, RULV und kantonale Wohnraumschutzregeln gemeinsam prüfen.
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