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UrbanHome · Mietrecht Waadt 2026

Mietrecht im Kanton Waadt 2026: Was gilt bei Mietkaution, Untermiete und Nachmietern?

Seit 1. Juli 2026 gelten im Kanton Waadt die erneuerten und allgemeinverbindlichen «Règles et usages locatifs du canton de Vaud» (RULV). Besonders wichtig sind die verbindlichen Regeln zur Mietkaution, zur schriftlichen Zustimmung bei Untermiete und zur vorzeitigen Rückgabe mit Nachmieter. Dieser Ratgeber erklärt die Waadtländer Sonderregeln 2026 und zeigt, wo weiterhin das Schweizer Obligationenrecht die Grundlage bildet.

Autor: Nikita von Niederhäuser, Immobilienexperte UrbanHome 13. Oktober 2026 · Lesezeit: ca. 16 Minuten

01
1. Juli 2026 RULV allgemeinverbindlich für Mietverhältnisse im Kanton Waadt
02
30. Juni 2032 Gültigkeit sechsjährige Laufzeit
03
3 Bereiche genehmigte Abweichungen Sicherheit · Untermiete · vorzeitige Rückgabe
04
0,94 % Leerwohnungsquote 2026 9 von 10 Bezirken in Wohnungsmangel
Was 2026 neu gilt

Waadt hat eigene,
verbindliche Mietregeln.

Das Mietrecht bleibt in der Schweiz grundsätzlich Bundesrecht und richtet sich insbesondere nach den Bestimmungen des Obligationenrechts. Im Kanton Waadt gelten seit Juli 2026 jedoch zusätzlich die allgemeinverbindlichen «Règles et usages locatifs du canton de Vaud» (RULV), die das Bundesrecht in wichtigen Punkten konkretisieren und ergänzen. Besonders relevant sind die kantonalen Regeln bei Mietkautionen, Untermieten und der vorzeitigen Rückgabe einer Wohnung mit einem Nachmieter. Für Mieter und Vermieter im Kanton Waadt bedeutet das, dass neben dem Schweizer Obligationenrecht auch diese verbindlichen Waadtländer Mietregeln berücksichtigt werden müssen.

RULV · 1. Juli 2026 bis 30. Juni 2032
01

RULV gelten automatisch

Die erneuerten RULV gelten seit 1. Juli 2026 von Gesetzes wegen für alle Mietverhältnisse, die in ihren örtlichen und sachlichen Geltungsbereich fallen. [1]

02

Drei Abweichungen vom zwingenden OR

Der Bundesrat hat ausdrücklich Abweichungen bei Sicherheiten, Untermiete und vorzeitiger Rückgabe genehmigt. [2]

03

Bundesrecht bleibt die Basis

Das Schweizer Obligationenrecht bleibt die Grundlage. Die RULV konkretisieren und ergänzen es im Kanton Waadt. [2]

Mietkaution · Art. 2 RULV

Mietkaution im Kanton Waadt: Das gilt seit Juli 2026

Art. 2 RULV konkretisiert die Sicherheit bei Wohnraummieten und enthält mehrere praktische Fristen. [3]

03
Form

Schweizer Bank oder Kautionsorganisation

Die RULV sehen die Hinterlegung bei einem Schweizer Bankinstitut oder über eine Kautionsorganisation vor.

04
Barzahlung

Vermieter hat zehn Tage

Erhält der Vermieter Bargeld als Sicherheit, muss er es innert zehn Tagen auf ein Konto oder Sparheft im Namen des Mieters einzahlen.

05
Freigabe

Keine einseitige Auszahlung

Ein Bezug aus der Sicherheit erfolgt grundsätzlich nur mit Unterschrift beider Parteien oder aufgrund eines gerichtlichen Entscheids.

06
Nach Mietende

Einjahresregel

Ist ein Jahr nach Rückgabe der Räume keine gerichtliche Klage eingereicht, sehen die RULV die Freigabe der Sicherheit vor.

i
Nicht mit dem letzten Mietzins verrechnen

Die Kaution ist eine Sicherheit. Offene Mietzinse können nicht einfach einseitig mit der hinterlegten Garantie verrechnet werden.

Untermiete · Art. 21 RULV

Untermiete in Waadt: vorher schriftliche Zustimmung verlangen

Vor Beginn der Untermiete muss der Mieter die schriftliche Zustimmung des Vermieters verlangen und die Bedingungen sowie die nach Art. 262 OR erforderlichen Angaben offenlegen. [3]

01
Vorher beantragen

Schriftliche Zustimmung + 30-Tage-Antwort

Der Antrag muss vor der Untervermietung gestellt werden. Der Vermieter muss sich innert 30 Tagen ab Empfang äussern.

Antrag vor der Untermiete

Bedingungen offenlegen

Antwortfrist: 30 Tage

02
Ganze Wohnung

Rückkehrabsicht muss glaubhaft sein

Wer die gesamte Wohnung untervermietet, muss glaubhaft machen, dass er in absehbarer Zukunft wieder selbst einziehen will.

Rückkehr in absehbarer Zukunft

keine unkontrollierte Weitervermietung

Hauptmieter bleibt verantwortlich

!
Airbnb kann zusätzlich Wohnraumschutz auslösen

Regelmässige kommerzielle Kurzzeitvermietung kann im Kanton Waadt zusätzlich als Nutzungsänderung gelten. Bei bisher regulär vermieteten Wohnungen in Mangelgebieten kann eine Vermietung über Plattformen von mehr als 90 Tagen pro Jahr eine Bewilligungspflicht auslösen. [6]

Nachmieter · Art. 34 RULV
≥ 1

Ein geeigneter Nachmieter kann genügen – aber Waadt verlangt einen Mindestvorlauf.

Wer vor dem ordentlichen Kündigungstermin ausziehen will, muss Art. 264 OR und die verbindlichen RULV beachten. [3]

RULV schriftlich + solvent + gleiche Bedingungen
01
Schriftlich

Rückgabe ankündigen

Der Mieter informiert den Vermieter schriftlich und nennt das gewünschte Rückgabedatum.

02
Mindestens ein Kandidat

Solvent und übernahmebereit

Mindestens ein solventer Kandidat muss bereit sein, den Mietvertrag zum angegebenen Datum zu den gleichen Bedingungen zu übernehmen.

03
Bei Ablehnung

Gründe unverzüglich mitteilen

Hat der Vermieter begründete Einwände, muss er die Gründe ohne Verzug mitteilen.

04
Waadt-Sonderregel

Mindestens ein Monat Vorlauf

Art. 34 RULV verlangt mindestens einen Monat Vorlauf auf den 15. oder das Monatsende.

05
Wichtig

Kein Abschlusszwang

Der Vermieter muss mit dem Kandidaten nicht zwingend einen neuen Vertrag abschliessen. Erfüllt der Kandidat die Voraussetzungen, kann der bisherige Mieter dennoch befreit werden.

Wohnungsmangel 2026

Zusätzlich wichtig: offizielles Formular zur Anfangsmiete

In Bezirken mit Wohnungsmangel muss bei Abschluss eines neuen Mietvertrags grundsätzlich das offizielle Formular zur Anfangsmiete verwendet werden. [4]

01
0,94 % kantonale Leerwohnungsquote Wert 2026
02
9 von 10 Bezirke mit Wohnungsmangel nur Aigle liegt 2026 darüber
03
< 1,5 % Schwelle für Wohnungsmangel Dreijahresdurchschnitt
04
Formular Anfangsmiete offenlegen in Mangelbezirken obligatorisch

2026 ist nur der Bezirk Aigle nicht als Gebiet mit Wohnungsmangel eingestuft. In allen neun anderen Bezirken bleibt die Pflicht zur offiziellen Mitteilung der Anfangsmiete bei einem Mieterwechsel bestehen.

Praxis 2026

Checkliste für Mieter im Kanton Waadt

Diese Punkte sollten Sie vor Kaution, Untermiete oder vorzeitigem Auszug dokumentieren.

03
Untermiete

Vorher schriftlich fragen

Untermietzins, Dauer und Daten des Untermieters vollständig zustellen.

04
Nachmieter

Unterlagen vollständig senden

Bonität, Übernahmedatum und Zustimmung zu den bestehenden Vertragsbedingungen dokumentieren.

05
Zustellung

Beweise aufbewahren

Einschreiben, Empfangsbestätigungen und Kopien aller Unterlagen sichern.

06
Streit

Schlichtungsbehörde nutzen

Bei Konflikten ist die zuständige Waadtländer Schlichtungsstelle die erste Anlaufstelle.

direkt beantwortet

Häufige Fragen zum Mietrecht im Kanton Waadt 2026

Direkte Antworten zu RULV, Mietkaution, Untermiete und Nachmietern.

12 FAQ

Die erneuerten RULV wurden allgemeinverbindlich und gelten bis 30. Juni 2032. Drei Bestimmungen dürfen ausdrücklich vom zwingenden Bundesmietrecht abweichen.

Nein. Sie gelten für alle Mietverhältnisse, die in ihren örtlichen und sachlichen Geltungsbereich fallen.

Bei Wohnraum höchstens drei Nettomonatsmieten.

Der Nachweis ist innert 30 Tagen nach Vertragsunterzeichnung zu erbringen, spätestens beim Einzug.

Ja. Art. 2 RULV sieht neben einer Schweizer Bank auch eine Kautionsorganisation vor.

Nach Art. 21 RULV muss er sich innert 30 Tagen nach Empfang des Gesuchs äussern.

Ja, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind und insbesondere die Rückkehrabsicht in absehbarer Zukunft glaubhaft ist.

Der Vermieter kann die Bedingungen verlangen und mindestens 30 Tage Frist setzen; bei Nichtbehebung kann er mit einer weiteren Mindestfrist von 30 Tagen die Beendigung verlangen.

Mindestens ein solventer Kandidat kann genügen, wenn er den Vertrag zum angegebenen Datum zu gleichen Bedingungen übernehmen will.

Nein. Ein Abschluss kann nicht erzwungen werden; ein geeigneter Kandidat kann den bisherigen Mieter trotzdem von seinen Pflichten befreien.

Mindestens ein Monat Vorlauf auf den 15. oder das Monatsende.

In allen Waadtländer Bezirken mit Wohnungsmangel. 2026 ist nur Aigle nicht betroffen.

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Kurz erklärt

Fazit: Waadt hat 2026 verbindliche Sonderregeln, die Mieter kennen sollten

Seit 1. Juli 2026 sind die erneuerten RULV im Kanton Waadt allgemeinverbindlich. Besonders relevant sind die Regeln zur Mietkaution, die formellen Anforderungen an die Untermiete und der Mindestvorlauf bei der vorzeitigen Rückgabe.

Für die Kaution bleibt die Dreimonatsgrenze zentral. Bei Untermiete zählt der vorgängige schriftliche Antrag; bei Nachmietern sind ein solventer Kandidat, gleiche Bedingungen und die Waadtländer Monatsfrist entscheidend.

Wer in Lausanne, Nyon, Morges, Vevey, Montreux oder anderen Waadtländer Gemeinden mietet, sollte deshalb OR, RULV und kantonale Wohnraumschutzregeln gemeinsam prüfen.

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